ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

CARRASCAL / DINDIN
COMMUNICATION DESIGN

Anbieterkennzeichnung
CARRASCAL / DINDIN

Inhaber und vertretungsberechtigt:
Daniel Carrascal und Filiz Dindin

Ingolstädter Straße 39
60316 Frankfurt am Main
Fon +49 (0) 69 – 780 865 97
Fax +49 (0) 69 – 780 865 99
mail@carrascal-dindin.com


PRÄAMBEL

CARRASCAL/DINDIN COMMUNICATION DESIGN (CARRASCAL/DINDIN) ist ein Büro für visuelles Design. Wir bieten hochqualitative professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Corporate Design, Corporate Communication, Exhibition– u. Eventdesign, Markenkommunikation und visuelle Konzeption an.

Es werden im Folgenden die allgemeinen und speziellen Vertragsbedingungen von CARRASCAL/DINDIN dargestellt. Dabei stimmt der Auftraggeber die konkrete Dienstleistung mit CARRASCAL/DINDIN ab. Hieraus ergibt sich der jeweilige Vertragszweck. Die speziellen Regelungen beziehen sich jeweils nur auf den einen oder ggf. mehrere im Einzelfall einschlägigen Vertragstypus bzw. -typen aufgegliedert nach Interior (§ 9), Interactive (§ 10), Print (§11) und Brand (§12).

 

ALLGEMEINE REGELUNGEN:

§ 1 VERTRAGSSCHLUSS UND VORVERTRAGLICHE ENTWÜRFE

1. Der Vertragsschluss erfolgt durch Abgabe eines Angebots von CARRASCAL/DINDIN in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Stundenumfangs. Das Angebot ist soweit erforderlich und absehbar in die unterschiedlichen Entwicklungsphasen aufgegliedert. Die darin genannten voraussichtlichen Stundenzahlen und Preise sind Schätzungen. Die Abrechnung der Leistung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Arbeitsaufwands. Für die Abrechnung gelten die jeweils zum Beauftragungszeitpunkt gültigen Stundensätze. Die Annahme erklärt der Auftraggeber daraufhin schriftlich oder in Textform (Email).

2. Es kann vereinbart werden, dass dem Angebot ein gemeinsam erstelltes Pflichtenheft beiliegt.

3. An Vorentwürfen, Entwürfen und Konzepten von CARRASCAL/DINDIN und deren Angestellten, die der Erarbeitung der endgültigen Lösung oder einer hierfür erforderlichen Auswahl dienen, werden dem potentiellen Auftraggeber keine Nutzungsrechte eingeräumt. Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche überlassenen Unterlagen der Entwürfe im Falle des Ausbleibens einer Beauftragung von CARRASCAL/DINDIN unverzüglich an CARRASCAL/DINDIN zurückzugeben. Dies schließt unter Umständen gefertigte Kopien mit ein. Die Verwendung der vorvertraglichen Entwürfe von CARRASCAL/DINDIN durch andere Auftragnehmer des potentiellen Auftraggebers ist ausgeschlossen. Der potentielle Auftraggeber wird Dritten die Entwürfe nur insoweit zur Kenntnis geben, wie dies zum Zwecke dieses Vertrages mit CARRASCAL/DINDIN notwendig ist, im Übrigen wird er absolutes Stillschweigen hierüber bewahren. Wünscht der potentielle Auftraggeber eine Nutzung von Entwürfen und Konzepten aus der Entwurfsphase, ohne dass zu einer Beauftragung von CARRASCAL/DINDIN gekommen ist, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung. Diese wird nur gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung erteilt. Erfolgt die Nutzung ohne das Einverständnis von CARRASCAL/DINDIN, ist der potentielle Auftraggeber schadensersatzpflichtig.


§ 2 ZEITPLAN / MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS / KOMMUNIKATION

1. Nach der Vorentwurfsphase erstellen CARRASCAL/DINDIN und der Auftraggeber gemeinsam eine genaue Beschreibung des Leistungsumfangs. Aufgrund dessen wird in der anschließenden Konzeptphase der Aufbau des endgültigen Auftrags festgelegt. Die abschließende Ausgestaltung der zu entwerfenden Lösung erfolgt in der Entwurfsphase. In der Umsetzungsphase wird diese, soweit noch erforderlich, in die entsprechende Druckproduktion, ein Corporate Design mit Design-Richtlinien oder einen Ausstellungsaufbau umgesetzt. Über den genauen Ablauf erstellt CARRASCAL/DINDIN in Absprache mit dem Auftraggeber auf Wunsch einen unverbindlichen Zeitplan.

2. Den Auftraggeber treffen zur Ermöglichung der Fertigstellung erhebliche Mitwirkungspflichten. Ohne gesonderte und ausdrückliche Vereinbarung ist ausschließlich der Auftraggeber für die Erstellung der Inhalte (etwa Text/Bild) verantwortlich. Diese stellt der Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung, damit sie in angemessener Zeit in das zu gestaltende Produkt aufgenommen werden können. Eine Überprüfung der Inhalte durch CARRASCAL/DINDIN erfolgt nicht, insbesondere nicht in redaktioneller oder rechtlicher Hinsicht.

3. Der Auftraggeber kann einen gewünschten Fertigstellungszeitpunkt oder Deadlines mitteilen. Diese stellen in Bezug auf CARRASCAL/DINDIN keine verbindlichen Zeitvorgaben dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart oder von CARRASCAL/DINDIN ausdrücklich bestätigt wird. Handelt es sich seitens des Auftraggebers um ein absolutes Fixgeschäft, so teilt er dies CARRASCAL/DINDIN als solches ausdrücklich mit.

4. Die Bereitstellung der Inhalte durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt ausschließlich elektronisch per Email, ggf. zusätzlich schriftlich oder telefonisch. Soweit erforderlich werden sich die Parteien in Bezug auf geeignete Übertragungs- und ggf. Verschlüsselungstechniken und -standards verständigen. Im Falle telefonischer Mitteilungen (z.B. Korrekturen oder Änderungswünsche) des Auftraggebers bedarf es für die Verbindlichkeit der Mitteilungen einer Bestätigung des Inhalts der telefonischen Mitteilung in elektronischer Form (Emailbestätigung).


§ 3 LEISTUNGSUMFANG UND ERBRINGUNG / RECHTEEINKAUF / BEVOLLMÄCHTIGUNG

1. CARRASCAL/DINDIN kann zur Erteilung eines Auftrags aufgrund der Anfrage des Auftraggebers Vorentwürfe und Ideen unterbreiten und sofern vereinbart ein Pflichtenheft erstellen und gemeinsam mit dem Angebot unter Angabe des voraussichtlichen Stundenumfangs vorlegen.

2. CARRASCAL/DINDIN verpflichtet sich zur Dokumentation der für die Erbringung der einzelnen Leistungen aufgewandten Zeit, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Entwicklungsphase und Tätigkeit. Entscheidend für die endgültige Abrechnung ist die tatsächlich von CARRASCAL/DINDIN und deren Mitarbeitern aufgewandte Zeit und nicht das dem Auftrag zugrunde liegende Angebot. Ist absehbar, dass die in dem konkreten Angebot veranschlagte Zeit überschritten wird, teilt CARRASCAL/DINDIN dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.

3. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs wie die Erstellung zusätzlicher Seiten, einer Print- oder Digitalpublikation, zusätzlicher Grafiken oder Gestaltungselemente, weiterer Funktionalitäten oder die Beschaffung oder Herstellung von Bildern bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien. Im Falle einer Leistungserweiterung teilt CARRASCAL/DINDIN die voraussichtlichen Mehrkosten dem Auftraggeber mit.

4. Der Einkauf von Nutzungsrechten an Bildmaterial oder sonstiger urheberrechtlich geschützter Werke von Dritten erfolgt durch CARRASCAL/DINDIN nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden und wird diesem separat berechnet. Der Auftraggeber erwirbt keine eigenen originären Nutzungsrechte an dem zu Verfügung gestellten Bildmaterial, sondern die Bilder dürfen nur der vertraglich vereinbarten Nutzungsart gemäß in dem vereinbarten Umfang usw. verwendet werden. Der Auftraggeber versichert darüber hinaus, auch die von CARRASCAL/DINDIN mitgeteilte zeitliche Beschränkung zu beachten. Eine Unterlizenzierung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern dies nicht in dem gesonderten Vertrag mit dem Rechteinhaber erlaubt wurde.

5. Der Auftraggeber ist ohne anders lautende Vereinbarung zur Lieferung des Corporate Designs und der diesbezüglichen Richtlinien an CARRASCAL/DINDIN zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet, wenn solche bestehen. Sofern vom Auftraggeber keine Corporate Designs und diesbezügliche Richtlinien an CARRASCAL/DINDIN übermittelt werden, muss sich CARRASCAL/DINDIN bei der Gestaltung lediglich an die mitgeteilten Vorgaben des Auftraggebers halten.

6. Eine Abnahme des Printprodukts oder einer sonstigen Leistung von CARRASCAL/DINDIN erfolgt nicht gemäß §§ 640,641 BGB, sofern dies nicht ausdrücklich mit CARRASCAL/DINDIN vereinbart wurde. An deren Stelle erteilt der Auftraggeber nach abschließender Besprechung mit CARRASCAL/DINDIN die Genehmigung zur Freischaltung der Website oder er erklärt die Produktions- oder Druckfreigabe des vertragsgegenständlichen Produkts.

7. Wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages CARRASCAL/DINDIN um die Einholung einer Leistung von einem Dritten bittet (z.B. Einkauf von Waren, Anmietung von Servern, Erwerb von Lizenzen), bevollmächtigt er CARRASCAL/DINDIN zu diesem Zweck, in seinem Namen gegenüber dem Dritten Verbindlichkeiten einzugehen, Verträge abzuschließen sowie Waren und Leistungen in Empfang zu nehmen. Die Leistungserbringung des Dritten erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers als Vertragspartei des Vertrages mit dem Dritten. CARRASCAL/DINDIN übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Einstandsverpflichtungen bezüglich der Gewährleistung des Dritten, Haltbarkeitsgarantien, sonstige Zusicherungen oder Haftungserweiterungen jeglicher Art.


§ 4 NUTZUNGS- UND BEARBEITUNGSRECHTE AN ENTWÜRFEN UND LEISTUNGEN / WERBERECHT

1. Vereinbarung von urheberrechtlichem Schutz der erbrachten Leistungen
Die gesamten Entwürfe und Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfung von CARRASCAL/DINDIN und deren Angestellten durch das Urheberrecht (UrhG) geschützt, dessen Bestimmungen auch dann Anwendung finden, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Dies gilt auch für Vorentwürfe gemäß § 1 Nr. 2 dieses Vertrages.

2. CARRASCAL/DINDIN räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Entwürfe und Leistungen wie etwa die Gestaltung eines Printerzeugnisses, Logos, Corporate Designs oder einer Website, zu nutzen. Dieses Recht umfasst auch das Bearbeitungsrecht gemäß § 23 Satz 1 UrhG und § 69c Nr.2 UrhG vorbehaltlich der ausdrücklich nicht gewährten Nutzungsrechte gemäß § 1 Nr. 2 dieses Vertrages. Die Einräumung der Nutzungsrechte wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig an CARRASCAL/DINDIN entrichtet hat.

3. Die Übertragung von Nutzungsrechten bezieht sich ausschließlich auf das konkret von CARRASCAL/DINDIN gestaltete Produkt zu dem Zweck, der dem Auftrag zugrunde liegt gemäß § 31 Abs. 5 UrhG. So gilt ein Nutzungsrecht bei der Gestaltung einer Printpublikation nur für die Nutzung des Produkts insgesamt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente des Printprodukts oder das vollständige Produkt in anderer Form -insbesondere in digitaler Form- zu nutzen.

4. Der Auftraggeber gestattet CARRASCAL/DINDIN die Nennung der von CARRASCAL/DINDIN erbrachten Leistungen und die Benennung des Auftraggebers als Referenz zur werblichen Nutzung durch CARRASCAL/DINDIN, sofern keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung dem entgegenstehen.

5. An geeigneten Stellen wie im Impressum werden Hinweise auf die Urheberstellung von CARRASCAL/DINDIN aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung von CARRASCAL/DINDIN zu entfernen. Im Falle erlaubter Nachbearbeitungen ist CARRASCAL/DINDIN berechtigt, das Entfernen des Hinweises auf die Urheberstellung von CARRASCAL/DINDIN zu verlangen.

 
§ 5 ÄNDERUNGSWÜNSCHE / MEHRKOSTEN

1. Bedingt die Ausführung von Änderungswünschen vor der vollständigen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von CARRASCAL/DINDIN eine zu erwartende signifikante Kostenerhöhung infolge des gestiegenen Arbeitsaufwandes, teilt CARRASCAL/DINDIN dem Auftraggeber die schätzungsweise zu erwartenden Mehrkosten mit, die er an CARRASCAL/DINDIN zu vergüten hat.

2. Wünscht der Auftraggeber nach vollständiger Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen -insbesondere nach Fertigstellung einer Website und Genehmigung zur Freischaltung bzw. Freigabeerklärung bezüglich des von CARRASCAL/DINDIN gestalteten Produkts- nachträgliche Änderungen, stellen diese Leistungen ihrerseits nur dann eine Erweiterung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs dar, sofern sich CARRASCAL/DINDIN zur Erbringung der Änderungsleistungen ausdrücklich bereit erklärt. In diesem Falle wird CARRASCAL/DINDIN dem Auftraggeber wie im Falle einer Leistungserweiterung eine Aufstellung der Mehrkosten übersenden, die aufgrund des nachträglichen Änderungswunsches zu erwarten und von dem Auftraggeber zu vergüten sind.


§ 6 ABRECHNUNG / ZAHLUNG / ABRECHNUNGSMODALITÄTEN / KOSTEN UND SPESEN

1. CARRASCAL/DINDIN rechnet erbrachte Leistungen regelmäßig nach Abschluss der unter § 2 Abs. 1 genannten Phasen ab. Liegt die Abrechnung nach Abschluss einer Phase mehr als zwei Monate zurück, ist CARRASCAL/DINDIN zusätzlich zur Zwischenabrechnung über die zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen berechtigt.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Vertragsschluss bzw. Beauftragung von CARRASCAL/DINDIN zu einer Abschlagszahlung in Höhe von 30% des von CARRASCAL/DINDIN in dem zugrunde liegenden Angebot genannten Betrages. CARRASCAL/DINDIN rechnet in diesem Fall über die Abschlagszahlung ordentlich ab und benennt sie als solche. Der geleistete Betrag wird dementsprechend in den folgenden Rechnungen bzw. der Schlussrechnung von CARRASCAL/DINDIN verrechnet.

3. Rechnungsabschluss / Genehmigungsfiktion

Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Auftraggeber spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform per Email geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das  Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird CARRASCAL/DINDIN bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht Leistungen abgerechnet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

4. Über CARRASCAL/DINDIN entstandene Kosten und Spesen rechnet CARRASCAL/DINDIN mit dem Auftraggeber gesondert ab. Überschreiten die anfallenden Kosten und/oder Spesen voraussichtlich den Betrag von 200 €, ist CARRASCAL/DINDIN berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Für Fahrten mit eigenen Fahrzeugen von CARRASCAL/DINDIN oder deren Angestellten wird eine Pauschale von 0,30 € /km netto vereinbart. Über die abgerechneten Kosten und Spesen legt CARRASCAL/DINDIN bei Abrechnung dem Auftraggeber entsprechende Nachweise vor.

5. Die Zahlungsfrist für Rechnungen von CARRASCAL/DINDIN beträgt 14 Tage ab Erhalt der jeweiligen Rechnung.

6. Ungeachtet vorgenannter Regelungen ist CARRASCAL/DINDIN berechtigt, im Falle berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bzw. Kunden gemäß § 321 BGB nach Vertragsschluss die Erbringung von Leistungen zu verweigern, bis von dem Auftraggeber die Gegenleistung oder entsprechende Sicherheitsleistung erbracht wurde. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, besteht seitens CARRASCAL/DINDIN aus diesem Grunde ein Sonderkündigungsrecht.


§ 7 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. CARRASCAL/DINDIN wird sich unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt bemühen, dass die gelieferten Leistungen keine Urheberrechte, Patente, Marken, sonstige gewerbliche Schutzrechte (Bilder, Texten, Software, Marken etc.) oder Betriebsgeheimnisse Dritter verletzen. Eine eigene Recherchepflicht von CARRASCAL/DINDIN in Bezug auf das Bestehen oder die Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Designs bzw. Geschmacksmustern, Marken oder sonstigen gewerblichen, geistigen oder industriellen Schutzrechten besteht hingegen nicht. Dieser Ausschluss gilt auch für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Eine diesbezügliche Gewährleistung oder sonstige Haftung oder Schadensersatzpflicht für die Verletzung solcher Schutzrechte durch CARRASCAL/DINDIN besteht ebenfalls nicht, es sei denn das Bestehen oder die Verletzung des betroffenen Schutzrechts war CARRASCAL/DINDIN bei Leistungserfüllung nachweislich positiv bekannt.

2. CARRASCAL/DINDIN ist für Inhalte, Materialien, Abbildungen, Anregungen, Spezifikationen, Sachaussagen, technische Informationen oder jegliches sonstiges geistiges Eigentum, das der Auftraggeber bereit stellt, (nachfolgend Kundeninformationen genannt) nicht verantwortlich. Insbesondere ist CARRASCAL/DINDIN nicht verpflichtet, Kundeninformationen auf Richtigkeit, mögliche Rechtsverstöße und Verletzungen von Rechten Dritter zu überprüfen. CARRASCAL/DINDIN haftet ferner nicht für Materialien und Abbildungen Dritter, die im Rahmen der internen Produktpräsentation und -bewertung gegenüber dem Auftraggeber verwendet und durch CARRASCAL/DINDIN ausdrücklich als Materialien Dritter bezeichnet wurden. Weiterhin ist eine Gewährleistung von CARRASCAL/DINDIN ausgeschlossen, soweit die durch CARRASCAL/DINDIN erbrachten und an den Auftraggeber übergebenen Leistungen und Werke durch den Auftraggeber modifiziert, neu entworfen oder mit anderen Elementen derart kombiniert werden, dass hierdurch Urheberrechte, Patente, Marken, sonstige gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

3. Sollte CARRASCAL/DINDIN insoweit von Dritten wegen Rechtsverstößen oder Verletzungen von Rechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber CARRASCAL/DINDIN von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und CARRASCAL/DINDIN die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit eine Verletzung von Rechten Dritter ursächlich auf eine durch CARRASCAL/DINDIN vorgenommene Änderung der durch den Auftraggeber bereitgestellten Kundeninformationen zurückzuführen ist.

4. Über die vorstehend beschriebenen Garantien und Gewährleistungen hinaus übernimmt CARRASCAL/DINDIN keine weiteren Garantien oder Gewährleistungen.

5. Bezüglich der Mangelgewährleistung kommen im Übrigen die Regelungen des § 434 BGB zur Anwendung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bestimmte Vertragsgegenstände wie Websites nach deren Fertigstellung nachfolgend Wartungs-, Pflege- und Aktualisierungsdienstleistungen bedürfen, worin nach übereinstimmender Ansicht der Vertragsparteien kein Mangel der vertraglichen Leistung im Zeitpunkt der Fertigstellung liegt.

6. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen seitens CARRASCAL/DINDIN ist ausgeschlossen, sofern sie nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von CARRASCAL/DINDIN.


SPEZIELLE REGELUNGEN FÜR BESONDERE VERTRAGSTYPEN: 

Die nachfolgenden Regelungen gelten jeweils nur für die einzelnen unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche von CARRASCAL/DINDIN gemäß dem zugrunde liegenden Vertragsgegenstand. Sie gelten kumulativ oder ergänzend, sofern sie mehrere Bereiche betreffen oder ein gemischter Vertragstypus durch den Vertragsgegenstand vereinbart wird.


§ 9 INTERIOR

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle einer Beauftragung außerhalb von Frankfurt am Main zum Hin- und Rücktransport der erforderlichen Gegenstände von CARRASCAL/DINDIN wie dem CARRASCAL/DINDIN-eigenen Dekorationsmaterial, der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen an den Ausstellungsort auf seine Kosten. CARRASCAL/DINDIN wird ihm die erforderlichen Gegenstände rechtzeitig zum Zwecke des Transports übergeben bzw. zusenden. Der Auftraggeber übernimmt verschuldensunabhängig die Haftung für Beschädigung, Verlust und zufälligen Untergang für die sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände auch während der Ausstellung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an CARRASCAL/DINDIN an deren Geschäftssitz in Frankfurt am Main. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Auswahl geeigneter Transportunternehmen oder der eigene Transport der Gegenstände. CARRASCAL/DINDIN wird dem Auftraggeber zur Überprüfung der Gegenstände und zu dessen Nachweis eine vollständige Auflistung der zu transportierenden Gegenstände mit diesen zusammen übergeben. Sollten die übergebenen Gegenstände nicht mit der Auflistung übereinstimmen, trifft den Auftraggeber eine diesbezügliche Rügeobliegenheit. Unterbleibt eine entsprechende Rüge, haftet der Auftraggeber für die in der Auflistung angeführten Gegenstände.

2. CARRASCAL/DINDIN übernimmt keine Haftung an Sachen des Auftraggebers gemäß dem allgemeinen Haftungsausschluss nach § 7 dieses Vertrages.


§ 10 INTERACTIVE

1. CARRASCAL/DINDIN verpflichtet sich nach Erteilung eines Auftrags zur Dokumentation der Entwicklung des Produkts und des Quellcodes. Eine Überlassung der Daten erfolgt nur auf Anfrage des Auftraggebers, nachdem sämtliche Ansprüche von CARRASCAL/DINDIN durch den Auftraggeber vollständig vergütet wurden gemäß § 10 Nr.5 dieses Vertrages.

2. Auf Wunsch des Auftraggebers veranlasst CARRASCAL/DINDIN die Neuregistrierung oder Übertragung von Internet-Domains, sofern unter dieser Domain eine Internetseite von CARRASCAL/DINDIN erstellt werden soll. Die Registrierung bzw. Übertragung erfolgt in diesem Falle zunächst auf CARRASCAL/DINDIN als Inhaber, die den Inhaberwechsel auf den Auftraggeber nach Zahlung der abgerechneten Vergütung und Freischaltung der Seite veranlasst.

3. Das Bereitstellen von Speicherplatz auf einem Server zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer Webseite in Form eines sog. Host-Provider-Vertrages oder zur Speicherung und Verwaltung von Emails im Rahmen eines Email-Account-Vertrages ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CARRASCAL/DINDIN geschuldet. Wünscht der Auftraggeber ein solches Bereitstellen von Speicherplatz, ermächtigt er CARRASCAL/DINDIN zur entsprechenden Anmietung auf einem Fremdserver im Namen des Auftraggebers. Wird dies vereinbart, erfolgt eine jahresweise Abrechnung im Voraus. Eine Haftung für den Ausfall von Fremdservern wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Wird aufgrund eines Auftrags eine Webseite von CARRASCAL/DINDIN erstellt, so um fasst dies nicht die an die Fertigstellung der Seite anschließende Wartung der Seite. Aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage eines Auftraggebers kommt kein Wartungsvertrag über die fragliche Seite zustande, hierzu bedarf es eines Angebotes und einer weiteren Beauftragung von CARRASCAL/DINDIN durch den Auftraggeber.

5. CARRASCAL/DINDIN kann durch eine gesonderte Vereinbarung (Escrow Agreement) gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung verpflichtet werden, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vergütung sowie vorgenannter Aufwandsentschädigung dem Auftraggeber den der Website zugrunde liegenden Quellcode in der dem Pflichtenheft bzw. der Beauftrag entsprechend festgelegten Programmiersprache zu überlassen. Unverzüglich nach Zahlung der Vergütung sowie der Aufwandsentschädigung wird CARRASCAL/DINDIN gemäß dem ESCROW Agreement dem Auftraggeber zudem eine geeignete Benutzerdokumentation überlassen, sofern diese vom Auftraggeber bei Auftragserteilung an CARRASCAL/DINDIN angefordert worden war. In der Dokumentation müssen die Funktionalitäten der Software so beschrieben sein, dass ein geschulter Programmiere innerhalb angemessener Zeit in der Lage ist, den Quellcode zwecks Weiterentwicklung der Software umzuarbeiten. Die Dokumentation des Quellcodes ist dem Kunden im gleichen Format zur Verfügung zu stellen wie der Quellcode selbst.

6. Die Freischaltung einer von CARRASCAL/DINDIN erstellten Website ist in jedem Falle von der vollständigen Zahlung der Vergütung abhängig. Bei Nichtzahlung kann CARRASCAL/DINDIN ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht an der Website, den Inhalt und den ggf. genutzten Domains geltend machen.


§ 11 PRINT

1. CARRASCAL/DINDIN wählt auf Wunsch des Auftraggebers eine als geeignet erscheinende Druckerei zur Durchführung des Drucks aus. Hierzu bevollmächtigt der Auftraggeber CARRASCAL/DINDIN, in seinem Namen einen entsprechenden Druckauftrag zu erteilen. Der Druckvertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und der Druckerei zustande, die gleichwohl die Rechnung an CARRASCAL/DINDIN zum Zwecke der Zahlung stellt. Hierdurch wird CARRASCAL/DINDIN nicht zum Vertragspartner der Druckerei, sondern handelt als Vertreter des Kunden bzw. Auftraggebers. CARRASCAL/DINDIN haftet nicht für Mängel bei der Ausführung des Drucks, Verzögerungen oder sonstige Vertragsverletzungen der Druckerei.

2. Der Auftraggeber erklärt vor der Beauftragung einer Druckerei eine verbindliche Druckfreigabe gegenüber CARRASCAL/DINDIN, nach der Änderungen an der Gestaltung des Print-Erzeugnisses ausgeschlossen sind. Nach erfolgter Druckfreigabe besteht gegenüber dem Auftraggeber keinerlei gewährleistungsrechtliche oder sonstige Haftung von CARRASCAL/DINDIN, insbesondere nicht weil etwa die Druckfreigabe wegen eventueller Fehlerhaftigkeit der Gestaltung des Print-Erzeugnisses im weitesten Sinne nicht hätte erfolgen dürfen.

3. CARRASCAL/DINDIN übernimmt keine Haftung für Lektorat und/oder Übersetzungen. Diese Verantwortlichkeit liegt alleine beim Auftraggeber.

4. Wünscht der Auftraggeber einen Digitaldruck, sind die von CARRASCAL/DINDIN der Gestaltung zugrunde gelegten Farben und Konturen nicht verbindlich.

5. Erwirbt CARRASCAL/DINDIN für den Kunden Schriftlizenzen, so beziehen sich diese ausschließlich auf eine Nutzung durch CARRASCAL/DINDIN für den jeweiligen Auftraggeber. Eine eigene Verwendung der jeweiligen Schriftart durch den Auftraggeber bedarf einer gesonderten zusätzlichen Lizenz des Auftraggebers und ist ohne eine solche ausgeschlossen.

 
§ 12 BRAND

1. CARRASCAL/DINDIN überprüft nicht das Bestehen von Rechten des geistigen Eigentums oder gewerblicher Schutzrechte Dritter und ist hierzu nicht verpflichtet. Dies obliegt dem Auftraggeber, der nach seinem Dafürhalten die hierzu erforderlichen Überprüfungen durchzuführen hat. Dies bezieht sich auch und insbesondere auf die von CARRASCAL/DINDIN erstellten Markenauftritte. Eine solche qualifizierte insbesondere markenrechtliche Überprüfung hat durch den Auftraggeber in jedem Falle vor einer Nutzung der von CARRASCAL/DINDIN gelieferten Entwürfe zu erfolgen. Ergibt die Überprüfung des Auftraggebers einen sicheren oder möglichen Konflikt mit Rechten des geistigen Eigentums oder mit sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter, so teilt er dies unverzüglich CARRASCAL/DINDIN mit. CARRASCAL/DINDIN wird daraufhin die gelieferten Entwürfe nach Rücksprache mit dem Auftraggeber überarbeiten, um eine Rechtekollision zu vermeiden, wenn der Auftraggeber dies wünscht.

2. Ergänzend zu § 7 Nr. 3 dieses Vertrages werden CARRASCAL/DINDIN die erforderlichen Kosten einer angemessenen Verteidigung gegen gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen der Rechtsverfolgung Dritter (Berechtigungsanfragen, Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Klagen etc.) auf erstes Anfordern vom Auftraggeber erstattet, der CARRASCAL/DINDIN hiervon freistellt.

3. CARRASCAL/DINDIN übernimmt keine Verantwortung für vom Kunden bzw. Auftraggeber übergebene bestehende Corporate-Design-Richtlinien.


ENDE DER SPEZIELLEN REGELUNGEN


§ 13 Vertragsbeendigung

1. Dieser Vertrag endet durch vollständige Erbringung der vertraglichen Leistungen von CARRASCAL/DINDIN und vollständige Zahlung des Kunden.

2. CARRASCAL/DINDIN hat ein Kündigungsrecht bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere in den Fällen eines Verstoßes des Kunden bzw. Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen aus § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2, § 4 Nr. 3, § 6 Nr. 5, § 7 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 10 Nr. 7 und § 12 Nr. 2 sowie wenn keine Vereinbarung gemäß § 3 Nr. 3 dieses Vertrages über die gewünschte Erweiterung des Leistungsumfangs getroffen wird. Der Kündigung hat eine schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des Verstoßes und ggf. dessen Folgen mit einer Kündigungsandrohung vorauszugehen. CARRASCAL/DINDIN wird hierzu eine angemessene Frist setzen.

3. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der zuvor genannten von CARRASCAL/DINDIN gesetzten Frist.

4. Ungeachtet dessen ist CARRASCAL/DINDIN zur außerordentlichen fristlosen Kündigung in den gesetzlichen Fällen berechtigt, sowie im Falle

  • der Insolvenz des Auftraggebers und

  • des wiederholten Zahlungsverzuges des Auftraggebers.

5. Nach erfolgter Kündigung schuldet der Auftraggeber gleichwohl die Bezahlung der von CARRASCAL/DINDIN erbrachten und abgerechneten Leistungen. Eine Übergabe der Arbeitsergebnisse erfolgt erst nach Zahlung der noch offenen Beträge.


§ 14 GERICHTSSTAND/FORM/ SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Dieser Vertrag beinhaltet sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand.

2. Dieser Vertrag ersetzt und hebt mit Vertragsbeginn alle etwaigen früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand auf. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

4. Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, das sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien als unwirksam oder nichtig erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vertrages ausschließen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, soll der Vertrag abweichend von § 139 BGB daher nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.

5. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

CARRASCAL / DINDIN COMMUNICATION DESIGN